13.4.2012
OVG erklärt Bebauungsplan für die Errichtung eines Jagd- und Schießsport-Leistungszentrums im Mettlacher Ortsteil Nohn für unwirksam
Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.3.2012 ergangenem Urteil (Az.: 2 C 252/10) hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes den Normenkontrollanträgen dreier Mettlacher Bürger entsprochen. Diese hatten sich gegen einen im Jahr 2009 erlassenen Bebauungsplan für die Errichtung eines internationalen Jagd- und Schießsport-Leistungszentrums im Bereich Scheuerhof im Mettlacher Ortsteil Nohn gewandt. Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat den Bebauungsplan für unwirksam erklärt, weil bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan im Mai 2009 ein wegen Besorgnis der Befangenheit nach dem saarländischen Kommunalrecht (§ 27 KSVG) ausgeschlossenes Mitglied des Gemeinderates mitgewirkt hatte. Über weitere von den Antragstellern im Normenkontrollverfahren erhobene inhaltliche Einwände gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans hat der Senat nicht entschieden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die in dem Urteil ausgesprochene Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
15.2.2012
Weiterbetrieb der Don-Bosco-Schulen zulässig
- Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen -
Ohne Erfolg blieb der Antrag des Ministeriums für Bildung auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6.9.2011- 1 K 15/11 -, mit dem der Widerruf der dem Don-Bosco-Schulverein e.V. erteilten Genehmigungen zum Betrieb der Grundschule St. Arnual und der Erweiterten Realschule Herz-Jesu mit Wirkung zum 24.1.2011aufgehoben worden war. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat in seinem Beschluss vom heutigen Tag (3 A 401/11) ausgeführt, die vom Ministerium geltend gemachten Zulassungsgründe lägen nicht vor. Entgegen dessen Ansicht habe das Verwaltungsgericht auch die Umstände im Internatsbetrieb des Klägers, die, wie der Senat in einem früheren Beschluss festgestellt habe, zu Recht zum Anlass für den Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb und die Schließung des Internats genommen worden seien, bei seiner Entscheidung über die Frage der Zuverlässigkeit des Klägers zum Betrieb der Schule maßgeblich zugrunde gelegt. Diese als entscheidungserheblich erkannten Tatsachen seien auch nicht fehlerhaft gewertet worden. Zur Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit des Klägers als Schulträger gemäß § 7 Abs. 1 lit. b PrivSchG seien zunächst differenziert Feststellungen getroffen worden über das Vorliegen von Mängeln im Schulbereich einerseits und im Internatsbereich andererseits, die der Kläger als Träger zu verantworten habe bzw. gehabt habe, und sodann sei der Befund in beiden Bereichen danach bewertet worden, ob und welche Relevanz diesen Mängeln für die Frage der Zuverlässigkeit des Klägers als Schulträger zukomme. Den feststehenden Mängeln im Internatsbereich sei zu Recht ein nicht unerhebliches Gewicht für die Frage der Zuverlässigkeit auch im Schulbereich zugemessen worden, den ermittelten und vorgetragenen Mängeln, soweit sie sich tatsächlich auf den schulischen Bereich bezogen hätten, aber noch kein so erhebliches Gewicht beigemessen worden, dass aufgrund der Summierung der Mängel aus beiden Bereichen die Unzuverlässigkeit des Klägers als Schulträger hätte festgestellt werden können. Maßgeblich hierfür sei insbesondere der mit Blick auf die Institutsgarantie des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG anzulegende strenge Prüfungsmaßstab, der an die Feststellung mangelnder Zuverlässigkeit eines Schulträgers hohe Anforderungen stelle. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nicht anfechtbar.
26.10.2011
Don-Bosco-Schulen:
Berufungszulassungsantrag des Ministeriums für Bildung beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes eingegangen
Das Ministerium für Bildung hat am 24.10.2011 beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.9.2011 – 1 K 15/11 – beantragt, mit dem der Klage des Don-Bosco-Schulvereins gegen den Widerruf der 1991 bzw. 1994/1997 erteilten Genehmigungen zum Betrieb der Grundschule St. Arnual und der Erweiterten Realschule Herz-Jesu in Fechingen stattgegeben worden war. Die Antragsbegründung steht noch aus.
08.07.2011
Multifunktionsfeld Großrosseln unzulässig
OVG weist Antrag der Gemeinde auf Zulassung der Berufung zurück
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat durch Beschluss vom 6.7.2011 - 2 A 246/10 – das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9.6.2010 – 5 K 618/09 – bestätigt, mit dem die Gemeinde Großrosseln auf die Klage von Anliegern zur Beseitigung des Multifunktionsfeldes „Im Scheidwald“ verurteilt worden war, und den hiergegen gerichteten Antrag der Gemeinde auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung die Anlage wegen ihrer konstruktionsbedingten Besonderheiten (Holzumrandung, die sich im Bereich der Torlinie bis in eine Höhe von ca. 4 m Höhe erstreckt, stählerne Fußballtore), die sich bei bestimmungsgemäßer Nutzung sehr lärmintensiv auswirken, sowie ihrer Lage in sehr enger räumlicher Zuordnung zu dem benachbarten Wohnhaus der Kläger als unzulässig angesehen. Das Verwaltungsgericht habe in seiner umfassenden Interessenabwägung zutreffend gerade dem Umstand, dass die Anlage in ihrer konkreten Ausgestaltung verglichen mit der Nutzung typischer Bolzplätze zu einem erheblichen „Mehr“ an Lärmbeeinträchtigungen für die Nachbarschaft führe, das zur Verwirklichung des Zieles, Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden eine Ballspielmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, gerade nicht erforderlich sei, besonderes Gewicht beigemessen. Dies könne den Klägern nicht zugemutet werden. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
30.6.2011
OVG beanstandet Mindestleerungsgebühr für Restabfallgefäß:
Anreize zur Reduzierung des Restabfalls fehlen für Kleinhaushalte
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat durch Urteil vom 18.5.2011 - 1 A 7/11 - in einem Berufungsverfahren entschieden, dass § 4 Abs. 3 der zum 1.1.2009 in Kraft getretenen Abfallgebührensatzung - AGS - des Beklagten, des für das Stadtgebiet von Völklingen zuständigen kommunalen Entsorgungsträgers, mangels Vereinbarkeit mit den landesrechtlichen Vorgaben des § 8 Abs. 3 Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz - SAWG - nichtig ist. Die Abfallgebührensatzung des Beklagten sieht als Entgelt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung die Erhebung einer jährlichen Grundgebühr und zusätzlicher Leistungsgebühren für die Entleerung des Restabfallgefäßes vor, wobei eine Entleerung 6,31 € kostet. Nach § 4 Abs. 3 AGS sind bei Nutzung eines zweirädrigen - mit einem Chip zur Zählung der Entsorgungsvorgänge ausgestatteten - Abfallgefäßes zur Sicherung der Entsorgung mindestens 10 Leerungen pro Kalenderjahr und Gefäß als Mindestleerungen zu bezahlen. Die Kläger, die einen Zweipersonenhaushalt führen und ein 120 l-Restabfallgefäß als kleinstes verfügbares Gefäß nutzen, haben dieses im Jahr 2009 viermal und im Jahr 2010 sechsmal zur Entleerung bereitgestellt. Sie haben vorgetragen, mehr Restmüll sei in Folge konsequenter Müllvermeidung und -trennung in ihrem Haushalt nicht angefallen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Mindestleerungsgebühr des § 4 Abs. 3 AGS beanstandet, weil sie den Anforderungen des § 8 Abs. 3 S. 1 SAWG, die nach dem Willen des Landesgesetzgebers bei der Ausgestaltung der satzungsmäßigen Gebührenregelung beachtet werden sollen, nicht gerecht werde. Nach genannter Gesetzesvorschrift sollen Abfallgebühren so bemessen und gestaffelt werden, dass wirksame Anreize zur Erreichung und Förderung der Kreislaufwirtschaft und damit der Reduzierung des Restabfallvolumens geschaffen werden. § 4 Abs. 3 AGS genüge diesem Anreizgebot nicht, weil er kleinen Haushalten wirksame Anreize zur Reduzierung ihres Restabfalls vorenthalte. Die gebührenrechtliche Benachteiligung treffe insbesondere Ein- und Zweipersonenhaushalte und lasse sich nicht unter Hinweis auf § 8 Abs. 3 S. 2 SAWG damit rechtfertigen, dass auch diesen zugute kommende Gebührenanreize die Gefahr unerwünschter Fehlentsorgungen von Restmüll begründeten. Es gebe keinen Anlass zur Annahme, diese allgemein bestehende Gefahr verwirkliche sich gerade bei kleinen Haushalten in besonderem Maße. Die des Weiteren angeführten hygienischen Gründe, die mindestens zehn Leerungen im Jahr erforderlich machen sollen, seien ohne entsprechenden Benutzungszwang ohnehin nicht durchzusetzen und unter der Prämisse eines Mindestvolumens von 120 l nicht geeignet, das vorrangige Anreizgebot des § 8 Abs. 3 S. 1 SAWG für kleine Haushalte außer Kraft zu setzen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen; diese Entscheidung kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
8.6.2011
Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Fahrzeugs
- OVG weist Antrag auf Zulassung der Berufung zurück -
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
25.5.2011
Kein Eilrechtsschutz für Bürgerbegehren gegen Windkraftanlagen in Weiskirchen
OVG weist Beschwerde zurück
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 20.5.2011 – 2 B 198/11 – den Antrag des Bürgerbegehrens „gegen die Errichtung von Windkraftanlagen im Wald innerhalb der Gemeinde Weiskirchen“, vorläufig anzuordnen, dass der Gemeinderat der Gemeinde Weiskirchen keine Entscheidung treffen dürfe, die den Zielen des Bürgerbegehrens entgegenwirken könnte, zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Beschwerdeentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass das Bürgerbegehren den Anforderungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG - nicht entspreche. Das Bürgerbegehren sei schon nicht auf eine Entscheidung „an Stelle des Gemeinderates“ im Sinne des § 21a Abs. 1 KSVG gerichtet, da es keine Maßnahmen zur Erreichung seines Ziels, den Weiskircher Wald von Windkraftanlagen freizuhalten, vorgebe. Zudem lasse sich das Bürgerbegehren ohne Bauleitplanung und damit einen Eingriff in die kommunale Planungshoheit nicht zuverlässig verwirklichen; dies lasse jedoch der sogenannte Negativkatalog des § 21a Abs. 4 KSVG nicht zu. Das Bürgerbegehren sei daher unzulässig. Der im Eilverfahren ergangene Beschluss ist nicht anfechtbar. Das Hauptsacheverfahren – die Klage auf Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens – ist noch beim Verwaltungsgericht anhängig.
1.3.2011
Bürgerbegehren gegen Windkraftanlagen in Weiskirchen: Beschwerdeeingang
Das Bürgerbegehren „gegen die Errichtung von Windkraftanlagen im Wald innerhalb der Gemeinde Weiskirchen“ hat am 28.2.2011 Beschwerde (2 B 198/11) beim Oberverwaltungsgericht gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.2.2011 – 3 L 2343/10 - eingelegt, mit dem der Eilantrag zurückgewiesen worden war. Die Beschwerdebegründung steht noch aus.
16.02.2011
Abschließende Festlegung der kommunalen Maßnahmeliste vor Inkrafttreten der zur Umsetzung des Konjunkturpakets II notwendigen landesrechtlichen Vorschriften unzulässig
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 16.2.2011 – 1 B 2/11 - in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die saarländischen Kommunen im Rahmen der Verteilung von Finanzhilfen nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz - sog. Konjunkturpaket II - vor der etatmäßigen Bereitstellung der Fördermittel durch den Landesgesetzgeber und dem Inkrafttreten der maßgeblichen landesrechtlichen Umsetzungsvorschriften keine die Auswahl der in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Förderung vorgesehenen (Sanierungs-) Vorhaben endgültig festlegende Entscheidung treffen dürfen. Der Antragsteller des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist Träger einer privaten Ersatzschule. Sein Antrag auf Aufnahme seines Vorhabens in die kommunale Maßnahmeliste der Landeshauptstadt Saarbrücken war am 3.4.2009 bei der Antragsgegnerin eingegangen und am 5.5.2009 mit dem Hinweis abgelehnt worden, das zuständige kommunale Entscheidungsgremium habe bereits am 31.3.2009 beschlossen, welche Vorhaben in die kommunale Maßnahmeliste aufgenommen würden; der Antrag sei daher verspätet und könne nicht mehr berücksichtigt werden. Die etatmäßige Bereitstellung der erforderlichen Mittel erfolgte durch Erlass des Gesetzes über das Sondervermögen „Konjunkturfonds Saar“ vom 1.4.2009, das am 17.4.2009 in Kraft trat. Die die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen und das Verfahren regelnde Gemeinsame Richtlinie vom 28.4.2009 trat am 8.5.2009 in Kraft. Die Nichtaufnahme des Vorhabens eines privaten Trägers in die kommunale Maßnahmeliste hat nach dieser Richtlinie zur Folge, dass dieses Vorhaben von einer Förderung im Rahmen des Konjunkturpaketes II ausgeschlossen ist, da die privaten Träger selbst nicht zur Beantragung von Fördermitteln bei der Bewilligungsbehörde berechtigt, sondern darauf angewiesen sind, dass die zuständige Kommune ihr Vorhaben in die kommunale Maßnahmeliste, die Grundlage einer späteren Bewilligung von Fördermitteln ist, aufnimmt und einen entsprechenden Antrag bei der Bewilligungsbehörde stellt. Das Oberverwaltungsgericht hat die seitens der Antragsgegnerin als maßgeblich und abschließend erachtete Beschlussfassung ihres kommunalen Entscheidungsgremiums als rechtswidrig angesehen. Sie sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die erforderlichen landesrechtlichen Vorschriften weder in Kraft getreten noch auch nur beschlossen gewesen seien. Der Beschluss vom 31.3.2009 sei daher nach dem auch im Subventionsrecht geltenden Grundsatz der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz ohne gesetzliche Legitimation ergangen. Eine Ausschlusswirkung des Inhalts, dass durch den Beschluss potentiell berücksichtigungsfähige Vorhaben Dritter - insbesondere solche, hinsichtlich derer zur Zeit der kommunalen Beschlussfassung noch kein Förderantrag vorgelegen habe - endgültig von der Möglichkeit, Finanzhilfen nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz zu erhalten, ausgeschlossen würden, komme ihm nicht zu. Da dem Antragsteller ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die beantragte Aufnahme seines Vorhabens in die kommunale Maßnahmeliste und damit Neubescheidung zusteht, hat das Oberverwaltungsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, ihr kommunales Entscheidungsgremium binnen acht Wochen (erstmals) mit seinem Antrag zu befassen und einen Beschluss darüber herbeizuführen, ob sein Sanierungsvorhaben in die kommunale Maßnahmeliste aufgenommen wird.
20.12.2010
Polizeiliche Dauerüberwachung
von Walter H. weiter vorläufig zulässig
Beschwerde des Observierten zurückgewiesen
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 16.12.2010 (Az. 3 B 284/10) die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.09.2010 (Az. 6 L 746/10), nach der eine Dauerobservation des aus der Sicherungsverwahrung entlassenen Walter H. vorläufig weiterhin rund um die Uhr durchgeführt werden darf, bestätigt und die Beschwerde des Observierten zurückgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung - ausgehend von einem noch offenen Ausgang des beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahrens - auf der Grundlage einer allgemeinen Folgenabwägung getroffen.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.