Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes

12.08.2010

Internat der Erweiterten Realschule Herz-Jesu
in Saarbrücken-Fechingen:
OVG weist Beschwerde des
Don-Bosco-Schulvereins e.V. zurück

Mit Beschluss vom 11.8.2010 - Geschäfts-Nr. 3 B 178/10 - hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die Beschwerde des Don-Bosco-Schulvereins e.V. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.5.2010 - 11 L 456/10 - zurückgewiesen, mit der der Verein weiterhin die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der Betriebserlaubnis für das von ihm getragene Internat der Erweiterten Realschule Herz-Jesu in Saarbrücken-Fechingen sowie die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der das Internat betreffenden Schließungsverfügung verfolgt hat.
In seiner Eilentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich des Widerrufs der dem Antragsteller im Jahre 2007 erteilten Betriebserlaubnis für 8 Internatsplätze durch das Landesjugendamt beim Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport habe das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die hiergegen gerichtete Klage des Antragstellers offensichtlich keinen Erfolg haben werde. Der Antragsteller habe entgegen der erteilten Erlaubnis die Einrichtung mit 24 bis 26 Plätzen und damit illegal betrieben. Er habe für 11 bis 18 extern in Wohngruppen untergebrachte Internatsschüler keine Erlaubnis eingeholt, sein Vorgehen gegenüber dem Antragsgegner nach den im Eilverfahren vorliegenden Erkenntnissen systematisch verschleiert und diese Internatsschüler der staatlichen Kontrolle entzogen. Mangelnde Qualifikation einer Betreuerin und eine nicht ausreichende Anzahl an Betreuungspersonen seien ferner vom Antragsgegner festgestellt worden. Aus den Verstößen des Antragstellers gegen seine Betreiberpflichten ergebe sich seine mangelnde Eignung als Träger der Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB VIII und eine Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung. Der Antragsteller habe insoweit noch im Eilverfahren keine Einsicht gezeigt, sondern seine Verstöße gegen seine Betreiberpflichten zu bagatellisieren versucht. Dem durch § 45 SGB VIII geschützten Wohl der Kinder und Jugendlichen gebühre im Rahmen der Interessenabwägung im Eilverfahren daher der Vorrang.
Soweit der Aussetzungsantrag des Antragstellers auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Schließung der Einrichtung gerichtet sei, könne ermangels Rechtsschutzinteresses keinen Erfolg haben. Der Schließungsverfügung komme nämlichkeine sofortige Vollziehbarkeit zu, da sich der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 S. 7 SGB VIII nicht auf sie erstrecke und von der Behörde auch kein Sofortvollzug angeordnet worden sei.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

 

 

4.8.2010

Ostermann-Beschwerde erfolglos

Mit Beschluss vom 3.8.2010 (Az.: 3 B 205/10) hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis die Beschwerde des Herrn Hartmut Ostermann gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.6.2010 (Az.: 11 L 544/10) zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hatte einen Eilantrag des Herrn Ostermann gegen den Untersuchungsausschuss des Landtages des Saarlandes „Unternehmerische Einflussnahme auf die Regierungsbildung des Saarlandes nach den Landtagswahlen 2009“ mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, es handele sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, für die der saarländische Verfassungsgerichtshof zuständig sei.
Dieser Auffassung ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt, sondern hat entschieden, dass für Rechtsschutzersuchen betroffener Bürger gegen konkrete Maßnahmen der Untersuchung und Beweiserhebung parlamentarischer Untersuchungsausschüsse der Länder grundsätzlich der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei und im Fall des Antragstellers auch nicht die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit zuständig seien.
In der Sache hat der Senat die Beschwerde zurückgewiesen. Er hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der beabsichtigte Zugriff des Untersuchungsausschusses auf die derzeit von dem Präsidenten des Landtages noch unter Verschluss gehaltenen Steuerakten des Antragstellers (7 Aktenordner) dessen grundgesetzliches Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Steuergeheimnis nicht verletzt.
Die fraglichen Akten stünden zunächst in dem gebotenen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mit dem Titel „Unternehmerische Einflussnahme auf die Regierungsbildung des Saarlandes nach den Landtagswahlen 2009“. In zeitlicher Hinsicht könne eine Klärung der „Umstände der gegen Hartmut Ostermann geführten und zeitgleich mit Bildung der jetzigen Regierungskoalition eingestellten Ermittlungsverfahren“ nicht erfolgen, ohne dass auf Vorgänge aus der Zeit vor der Landtagswahl am 30.8.2009 zugegriffen werde. Auch in sachlicher Hinsicht setze die Erfüllung des Untersuchungsauftrags voraus, dass auch die finanzbehördlichen Sachverhalte und Verwaltungsvorgänge geprüft werden könnten, die der Einleitung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zugrunde gelegen hätten.
Darüber hinaus habe der Antragsgegner eine umfassende Geheimschutzordnung für die Verfahrensweise des Untersuchungsausschusses erlassen, die den Geheim-haltungsinteressen des Antragstellers hinreichend Rechnung trage. Zwischenzeitlich habe der Antragsgegner nicht nur alle seine Mitglieder, sondern auch alle für den Untersuchungsausschuss tätigen Mitarbeiter zur Geheimhaltung verpflichtet.
Trotz seiner aufgrund eigener Akteneinsicht gegebenen Kenntnis von Inhalt und Umfang der fraglichen Akten habe der Antragsteller zudem nicht geltend gemacht, dass die Offenbarung von Umständen zu befürchten wäre, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für den Antragsteller unzumutbar wäre. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. 

 

21.6.2010

Aufzeichnung und Sendung von Stadtratssitzungen durch CiTi.TV:
Beschwerde der Landeshauptstadt Saarbrücken bei OVG eingegangen

Am 16.6.2010 hat die Landeshauptstadt Saarbrücken Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8.6.2010 – 11 L 502/10 - beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes – Geschäfts-Nr. 3 B 203/10 – eingelegt. Durch diesen Beschluss war die Beschwerdeführerin auf Antrag der Funkhaus Saar GmbH in einem Eilverfahren verpflichtet worden, dieser - einer im Saarland zugelassenen privaten Rundfunkveranstalterin (CiTi.TV) - zu gestatten, öffentliche Sitzungen ihres Stadtrates mittels Videoaufzeichnungen zum ausschließlichen Zweck der Berichterstattung aufzuzeichnen und zu senden.

 

2.6.2010 

Internat der Erweiterten Realschule Herz-Jesu in Saarbrücken-Fechingen:
Beschwerde des Don-Bosco-Schulvereins e.V. bei OVG eingegangen

Am 31.5.2010 hat der Don-Bosco-Schulverein e.V. Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.5.2010 – 11 L 456/10 - beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes – Geschäfts-Nr. 3 B 178/10 – eingelegt. Durch diesen Beschluss war dem Eilantrag des Vereins, der sich gegen den sofort vollziehbaren Bescheid des Landesjugendamtes beim Ministeriums für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport vom 23.4.2010 (Widerruf der Betriebserlaubnis für das von dem Verein getragene Internat der Erweiterten Realschule Herz-Jesu in Saarbrücken-Fechingen, Schließung des Internats) richtete, nur insoweit entsprochen worden, als die Schließung des Internats bis zum Ende des laufenden Schuljahrs ausgesetzt wurde. Eine Beschwerdebegründung liegt noch nicht vor.

 

21.04.2010

Tanköllager Meguin, Saarlouis: Behandlung des Tagesordnungspunkts „Verzicht auf Rechtsmittel“ in nicht-öffentlicher Sitzung des Stadtrats Beschwerde des Oberbürgermeisters der Kreisstadt Saarlouis erfolgreich

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 21.4.2010 – 3 B 123/10 – auf die Beschwerde des Oberbürgermeisters der Kreisstadt Saarlouis den erstinstanzlich erfolgreichen Antrag der FWG-Fraktion des Stadtrates der Kreisstadt Saarlouis, ihn zu verpflichten, den Tagesordnungspunkt „Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (Az. 5 K 895/09) vom 14.4.2010, Genehmigung für Tanköllager Meguin“ in öffentlicher statt in nicht-öffentlicher Sitzung zu behandeln, zurückgewiesen. In seiner Beschwerdeentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht entscheidend darauf abgestellt, dass der Tagesordnungspunkt ein laufendes und durch das verwaltungsgerichtliche Urteil, das noch nicht in Schriftform vorliege, auch noch nicht abgeschlossenes Gerichtsverfahren und Einzelheiten von dessen Durchführung betreffe. Dabei könnten und sollten schon nach dem eigenen Vortrag der FWG-Fraktion prozesstaktische Erwägungen (Rechtsmittelverzicht) bei der von dieser selbst beantragten Behandlung des Tagesordnungspunktes von Bedeutung sein. Für die Behandlung derartiger Gegenstände bestehe aber nach der Natur der Sache kein Öffentlichkeitsbedürfnis. 

 

23.11.2009

Lärmschutz beim FC Sportfeld auf dem Rodenhof:
Anwohner beantragt Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht

Am 16.11.2009 hat ein Anwohner, der mit seiner gegen die Landeshauptstadt Saarbrücken gerichteten Klage auf Lärmschutz beim Verwaltungsgericht unterlegen war, soweit er eine Einhaltung der für reine Wohngebiete geltenden Richtwerte und eine zeitliche Beschränkung des Einsatzes von Freischneidern, Grastrimmern, Laubbläsern und Laubsammlern beim FC Sportfeld auf dem Rodenhof begehrt hat (Az.: 5 K 7/08), Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht gestellt. Eine Antragsbegründung liegt noch nicht vor.

 

23.11.2009

Lärmschutz beim FC Sportfeld auf dem Rodenhof:
Landeshauptstadt beantragt Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht

Am 18.11.2009 hat die Landeshauptstadt Saarbrücken die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.9.2009 – Az. 5 K 7/08 - beantragt, soweit sie damit auf die Klage eines Anwohners verurteilt wurde, beim sog. FC Sportfeld auf dem Rodenhof Maßnahmen zu ergreifen, damit an Wohnhäusern in der Ottweiler Straße die Immissionswerte für ein allgemeines Wohngebiet nicht überschritten werden. Sie wendet sich in ihrer Antragsbegründung gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sie beim Betrieb der Sportanlage die von der Sportanlagenlärmschutz-Verordnung vorgegebenen Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete nicht einhalte. Außerdem beanstandet sie, dass das Verwaltungsgericht ihr vorgebe, auf welchem Weg sie die einschlägigen Immissionsrichtwerte einzuhalten habe.

 

13.10.2009

Private Wettvermittlung ins EU-Ausland muss vorläufig unterbleiben

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschlüssen vom 5., 7. und 9.10.2009 – 3 B 321/09 u.a. – in mehreren Eilrechtsschutzverfahren das staatliche Monopol für die Veranstaltung von Sportwetten vorläufig bestätigt. Den Antragstellern war die Vermittlung von Sportwetten an private Wettveranstalter im EU-Ausland ortspolizeilich mit sofortiger Wirkung untersagt worden. Die hiergegen gerichteten Eilrechtsschutzanträge, mit denen die Antragsteller die vorläufige Fortsetzung ihrer Wettgeschäfte bis zu einer abschließenden Entscheidung im Klageverfahren erreichen wollten, hatte das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichteten Beschwerden nunmehr ebenfalls zurückgewiesen. In den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts ist im Wesentlichen ausgeführt, dass seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages zum 1.1.2008 das staatliche Sportwettenmonopol weder offensichtlich verfassungswidrig noch offensichtlich europarechtswidrig ist. Eine endgültige Entscheidung darüber wurde aber entsprechenden Klageverfahren vorbehalten. Die im Eilrechtsschutzverfahren maßgebliche Interessenabwägung wurde zugunsten des mit dem staatlichen Wettmonopol verfolgten Interesses an der Eindämmung der Spielleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht getroffen. Die privaten Interessen der Vermittler an der vorläufigen Fortsetzung ihrer ohne Erlaubnis aufgenommenen Wettgeschäfte bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren mussten demgegenüber zurückstehen.

 

01.10.2009

Planfeststellungsbeschluss zum Neubau der Ortsumfahrung des Stadtteils Besseringen der Kreisstadt Merzig
- Anfechtungsklage des NABU bei OVG eingegangen -

Am 25.9.2009 hat der Naturschutzbund Deutschland (NABU) Landesverband Saarland e.V. Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft vom 18.8.2009 zum Neubau der Ortsumfahrung des Merziger Stadtteils Besseringen im Zuge der Bundesstraße 51 beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes – Geschäfts-Nr. 1 C 462/09 – erhoben. Eine Klagebegründung liegt noch nicht vor.

 

02.06.2009

Keine großformatige Wahlsichtwerbung
im Stadtgebiet von Saarbrücken
im Rahmen des Wahlkampfs 2009

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 2.6.2009 – 1 B 347/09 - die Beschwerde des CDU-Kreisverbandes Saarbrücken-Stadt gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.4.2009 - 10 L 248/09 - zurückgewiesen, mit dem entschieden worden war, dass eine politische Partei keinen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von großformatigen Wahlplakattafeln des Formats 18/1 in der Größe 3,56 m x 2,52 m im Bereich der Landeshauptstadt Saarbrücken während des diesjährigen Wahlkampfs hat.

Mit seiner Beschwerde begehrte der CDU-Kreisverband Saarbrücken-Stadt weiterhin, die Landeshauptstadt Saarbrücken zu verpflichten, ihm zu gestatten, großflächige Wahlplakattafeln an 64 Standorten im Stadtgebiet Saarbrücken in der Zeit vom 27.4.2009 bis zum 27.9.2009 aufzustellen.

In seiner Beschwerdeentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht die Ausführungen des Verwaltungsgerichts bestätigt, wonach wegen der Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat und der Bedeutung der Parteien für solche Wahlen jedenfalls im Regelfall ein Anspruch einer Partei auf Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten bestehe. Die Kommunen bräuchten allerdings den Wünschen der Parteien auf Wahlsichtwerbung nicht unbeschränkt Rechnung zu tragen. Sie seien insbesondere aus rechtlichen Gründen nicht daran gehindert, die Straßen während eines angemessenen Zeitraums für freies Plakatieren nur mit bestimmten Auflagen, z.B. zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, der Wahrung des Ortsbildes, der Vermeidung von Verschmutzungen des Straßenraums und der Gewährleistung von Chancengleichheit freizugeben. Allerdings müsse immer sichergestellt sein, dass die Parteien angemessene und wirksame Wahlwerbemöglichkeiten hätten. Unter Berücksichtigung dessen sei die für alle politischen Parteien gleichermaßen geltende Entscheidung der Landeshauptstadt Saarbrücken, großflächige Wahlplakattafeln des Formats 18/1 in der Größe 3,56 m x 2,52 m im öffentlichen Raum des Stadtgebiets für Wahlkampfzwecke nicht zuzulassen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass aufgrund der Versagung der großflächigen Wahlplakate eine angemessene und wirksame Wahlwerbung nicht mehr möglich sei, da der Partei Wahlsichtwerbung mit den zugelassenen Formaten gestattet werde. Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen hat der Senat ergänzend hervorgehoben, dass die Landeshauptstadt Saarbrücken sich ihrem schlüssigen Vorbringen zufolge bereits im Jahr 2001 unter Ausschluss großflächigerer Plakate entschieden habe, im öffentlichen Straßenraum ihres Stadtgebietes das Anbringen von 1800 Wahlkampfplakaten der Größe DIN A 1 (0,59 m x 0,81 m) bzw. DIN A 0 (0,84 m x 1,189 m) zu erlauben und jeder an der Wahl teilnehmenden Partei ein entsprechendes Kontingent zuzuerkennen. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Verfahrensweise dem verfassungsrechtlichen Gebot, den politischen Parteien eine angemessene Selbstdarstellung im Wege der Wahlsichtwerbung zu ermöglichen, nicht genügte. So sei der Antragstellerin bezüglich der Wahlen vom 7.6.2009 das Anbringen von 200 bzw. 250 bzw. 45 Wahlplakaten der Größen DIN A 1 und DIN A 0 erlaubt worden. Warum dies zur Sicherstellung angemessener und wirksamer Wahlsichtwerbung nicht ausreichen sollte, sei nicht dargelegt.

 

18.02.2009 

NPD darf Festhalle Schafbrücke für Aschermittwochsveranstaltung nutzen
- Beschwerde der NPD erfolgreich -


Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat durch Beschluss vom 18.2.2009 – 3 B 33/09- die Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Ortsverband Schafbrücke der NPD die Festhalle Schafbrücke zur Durchführung einer geplanten Aschermittwochsveranstaltung zu überlassen. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass die NPD eine nicht verbotene politische Partei ist und ihr Ortsverband Schafbrücke von daher einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Überlassung öffentlicher Einrichtungen hat, den auch die Gemeinden als Träger öffentlicher Einrichtungen zu respektieren haben. Ferner hält es der Senat für überwiegend wahrscheinlich, dass sich die geplante Veranstaltung im Rahmen des Widmungszwecks der betreffenden Halle bewegt, die in jüngerer Zeit jedenfalls auch einer anderen Partei für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt wurde.

 

27.01.2009

Oberverwaltungsgericht : Verpflichtung deutscher Führerscheinbehörden
zur Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen
- Änderung der Rechtsprechung zu „Führerscheintourismus“ -

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat am 23.01.2009 drei dem sog. Führerscheintourismus“ zuzurechnende Eilrechtsschutzverfahren (1 B 378/08, 1 B 437/08 und 1 B 438/08) entschieden und dabei in Anbetracht der in den letzten Monaten zu verzeichnenden Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes seine bisherige Rechtsprechung entsprechend geändert. Danach ist es den deutschen Führerscheinbehörden aufgrund europarechtlicher Vorgaben verwehrt, einer EU-Fahrerlaubnis die Gültigkeit für das Bundesgebiet in Fällen abzuerkennen, in denen die Betroffenen nach Entziehung ihrer früheren inländischen Fahrerlaubnis im Inland sich nicht mehr um die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bemühten, um sich nicht einer nach inländischem Recht vorgeschriebenen Eignungsprüfung unterziehen zu müssen, sondern statt dessen eine Fahrerlaubnis unter Begründung eines Scheinwohnsitzes im europäischen Ausland erwarben. Die Entscheidungen betreffen nur Fälle, in denen in der ausländischen Fahrerlaubnis ein Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat eingetragen ist. Ist in dem ausländischen Führerschein hingegen ein Wohnsitz im Bundesgebiet eingetragen, bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach eine solche Fahrerlaubnis bezogen auf das Bundesgebiet ungültig ist (vgl. Beschluss des Senats vom 21.01.2009 - 1 B 381/08 -).